Artikel 29 VO (EU) 2013/1308
Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
(1) Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:
- a)
- Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;
- b)
- der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
- c)
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;
- d)
- Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
- e)
- Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;
- f)
- Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.
Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 erstellte Arbeitsprogramme enden am 31. Dezember 2022.
(2) Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020
- a)
- 11098000 EUR für Griechenland,
- b)
- 576000 EUR für Frankreich,
- c)
- 35991000 EUR für Italien.
Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022
- a)
- 10666000 EUR für Griechenland,
- b)
- 554000 EUR für Frankreich,
- c)
- 34590000 EUR für Italien.
(3) Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:
- a)
- 75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
- b)
- 75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;
- c)
- 75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.
Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.
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