Artikel 41 VO (EU) 2013/1308

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 43 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.

(2) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen des Stützungsprogrammentwurfs werden auf der geografischen Ebene ausgearbeitet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stützungsprogrammentwurfs vor dessen Einreichung bei der Kommission.

(3) Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(4) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach der Einreichung des Stützungsprogrammentwurfs bei der Kommission anwendbar.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte zur Feststellung erlassen, dass der eingereichte Stützungsprogrammentwurf den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht und setzt den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen überarbeiteten Stützungsprogrammentwurf ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach der Einreichung des überarbeiteten Stützungsprogrammentwurfs anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

Diese Durchführungsrechtskate werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 genannten Verfahrens erlassen.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten anwendbaren Stützungsprogramme.

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