Artikel 57 VO (EU) 2013/1308

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen;
b)
das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;
c)
die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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