Artikel 58 VO (EU) 2013/1308

Beihilfe für Erzeugerorganisationen

(1) Die Union gewährt gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.

(2) Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2277000 EUR.

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2188000 EUR.

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