Artikel 64 VO (EU) 2013/1308

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Förderfähigkeit anwenden:

a)
Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
b)
der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
c)
der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
ca)
der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
d)
in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. In diesen Genehmigungen kann eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festgelegt werden und sie können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden, auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Prioritätskriterien erteilt werden.

a)
Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
b)
Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;
c)
Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
d)
Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
e)
die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
f)
neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Erzeugung von Betrieben des Weinsektors, die eine Steigerung ihrer Kosteneffizienz, ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder ihrer Marktpräsenz verzeichnen, beitragen;
g)
Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
h)
im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Weinbaubetriebe neu zu bepflanzende Flächen;

(2a) Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.

(2b) Die Mitgliedstaaten können notwendige Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a angewandt werden, durch Marktteilnehmer zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

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