Artikel 65 VO (EU) 2013/1308

Rolle der berufsständischen Organisationen

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 trägt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.

Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.

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