Artikel 72 VO (EU) 2013/1308
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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