Artikel 90 VO (EU) 2013/1308

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 200961, 200969, 2204 und gegebenenfalls ex22029919 (anderer entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol), fallen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:

a)
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
b)
ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

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