Artikel 90a VO (EU) 2013/1308

Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gebracht werden bzw., falls sie bereits auf den Markt gebracht wurden, vom Markt zurückgenommen werden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften genügen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4) Unbeschadet der nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung. Die Mitgliedstaaten verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.

(5) Um die Finanzmittel der Union sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Schaffung oder Pflege einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
b)
Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;
c)
Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Feststellungen der Mitgliedstaaten.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
die Verfahren für die jeweiligen nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten;
b)
die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;
c)
was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, Vorschriften über den Inhalt und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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