Artikel 92 VO (EU) 2013/1308

Geltungsbereich

(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts gelten jedoch nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 4, 5, 6, 8 und 9 genannten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse einer vollständigen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a)
den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
b)
die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und
c)
die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

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