Artikel 93 VO (EU) 2013/1308

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)
„Ursprungsbezeichnung” einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)
das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
ii)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
iii)
das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
iv)
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
v)
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

b)
„geografische Angabe” einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)
dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind,
ii)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
iii)
bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,
iv)
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
v)
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

a)
einen Wein bezeichnen;
b)
sich auf einen geografischen Namen beziehen;
c)
die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv erfüllen und
d)
dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen wurden.

(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.

(4) Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben, die nicht aus dem betroffenen geografischen Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii stammen, und mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

(5) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

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