Artikel 95 VO (EU) 2013/1308

Einziges Dokument

(1) Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;
c)
die Art der geografischen Angabe;
d)
eine Beschreibung des Weines oder der Weine;
e)
die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;
f)
den Höchstertrag je Hektar;
g)
die Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;
h)
eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;
i)
eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i;
j)
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
k)
gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.

(2) Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zu den Einzelheiten des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i genannten Zusammenhangs für jede Kategorie der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.

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