Artikel 96 VO (EU) 2013/1308
Nationales Vorverfahren
(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.
(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.
(3) Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.
Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
(4) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
(5) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.
Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß diesem Abschnitt und den danach erlassenen Vorschriften erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.
(6) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 an die Kommission übermittelt hat, eingeleitet wird, und wenn der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.
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