Artikel 97 VO (EU) 2013/1308

Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 96 Absatz 5 erhält. Die Kommission prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten. Diese Prüfung betrifft insbesondere das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)
der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
b)
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 2 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Diese Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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