Artikel 98 VO (EU) 2013/1308
Einspruchsverfahren
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung einreichen und dem vorgeschlagenen Schutz widersprechen.
Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es gestattet, dass eine Einspruchserklärung gemäß Absatz 1 eingereicht werden kann.
(2) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen vertretbaren Zeitraum, der drei Monate nicht überschreitet, entsprechende Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Schutzantrags, auf den sich die mit Gründen versehene Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Aufforderung enthält eine Kopie der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums kann die Kommission die Frist für die Konsultationen jederzeit auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, um höchstens drei Monate verlängern.
(3) Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen unverzüglich die in Absatz 2 genannten Konsultationen auf. Sie stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die vorliegende Verordnung und die danach erlassenen Vorschriften erfüllt.
(4) Haben die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, eine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die gemäß Artikel 97 Absatz 4 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, so nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission ungeachtet des Eingangs einer zulässigen Einspruchserklärung einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 1, über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.
(5) Wird keine Einigung erzielt, so teilen der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, der Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen mit und übermitteln ihr sämtliche damit verbundenen Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 2, mit dem entweder der Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.
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