Artikel 99 VO (EU) 2013/1308
Beschluss über den Schutz
(1) Hat die Kommission keine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Schutz. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
(2) Hat die Kommission eine zulässige Einspruchserklärung erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz oder zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger, andere Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, insbesondere bezüglich des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Lebensmitteln.
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