Artikel 19 VO (EU) 2013/149
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) Angaben zu gruppeninternen Geschäften in der Mitteilung an die ESMA
(1) Die Mitteilung einer zuständigen Behörde über die Einzelheiten des gruppeninternen Geschäfts wird der ESMA schriftlich übermittelt
- a)
- im Falle einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung;
- b)
- im Falle einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absätze 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Entscheidung an die Gegenpartei.
(2) Die Miteilung an die ESMA enthält
- a)
- die in Artikel 18 aufgeführten Angaben;
- b)
- die Angabe, ob eine positive oder eine abschlägige Entscheidung getroffen wurde;
- c)
-
im Falle einer positiven Entscheidung:
- i)
- eine Zusammenfassung der Gründe, warum die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6, 7, 8, 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt angesehen werden;
- ii)
- bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absätze 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Angabe, ob die Befreiung ganz oder teilweise gewährt wird.
- d)
-
im Falle einer abschlägigen Entscheidung:
- i)
- Angabe der Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6, 7, 8, 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die nicht erfüllt sind;
- ii)
- Zusammenfassung der Gründe, warum diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden.
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