Artikel 20 VO (EU) 2013/149
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) Zu veröffentlichende Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte
Die zu veröffentlichenden Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte umfassen folgende Angaben:
- a)
- rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012;
- b)
- Beziehung zwischen den Gegenparteien;
- c)
- Angabe, ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise befreit werden;
- d)
- Gesamtnennbetrag der OTC-Derivatekontrakte, für die die Befreiung gruppeninterner Geschäfte gilt.
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