Artikel 16 VO (EU) 2013/167
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren
- a)
- die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
- b)
- die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.
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