Artikel 17 VO (EU) 2013/167
Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Verletzungsgefahr für Fahrzeuginsassen und andere Personen, die sich in der Nähe des Fahrzeugs aufhalten, möglichst gering ist.
(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:
- a)
- die Festigkeit der Fahrzeugstruktur,
- b)
- Fahrerassistenzsysteme, insbesondere hinsichtlich Lenk- und Bremsanlagen, einschließlich verbesserter Bremssysteme und elektronischer Stabilitätskontrollsysteme,
- c)
- Systeme, die dem Fahrer die Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, einschließlich Glasscheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,
- d)
- Beleuchtungseinrichtungen,
- e)
- Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren,
- f)
- die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile,
- g)
- elektromagnetische Verträglichkeit,
- h)
- Vorrichtungen für Schallzeichen,
- i)
- Heizungsanlagen,
- j)
- Sicherungen gegen unbefugte Benutzung,
- k)
- Fahrzeug-Identifizierungssysteme,
- l)
- Massen und Abmessungen,
- m)
- die elektrische Sicherheit, einschließlich statischer Elektrizität,
- n)
- den hinteren Unterfahrschutz,
- o)
- seitliche Schutzvorrichtungen,
- p)
- Ladeflächen,
- q)
- Abschleppeinrichtungen,
- r)
- Reifen,
- s)
- Spritzschutzsysteme,
- t)
- Rückwärtsgang,
- u)
- Gleisketten,
- v)
- mechanische Verbindungseinrichtungen, einschließlich Schutz vor Montagefehlern.
(3) Bauteile von Fahrzeugen unterliegen nicht der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(1), wenn die mit ihnen verbundenen Gefahren elektrischer Natur von den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erfasst werden.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.
(5) Um die Erreichung eines hohen Niveaus der funktionalen Sicherheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen — gegebenenfalls einschließlich Prüfverfahren und Grenzwerten — für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände festgelegt werden. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
Diese detaillierten Anforderungen müssen geeignet sein, das Maß an funktionaler Sicherheit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten, und sie gewährleisten Folgendes:
- a)
- Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h erfüllen ein gleiches Maß an funktionaler Sicherheit im Hinblick auf Bremsleistung und gegebenenfalls Antiblockiersysteme wie Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
- b)
- der maximale Kontaktdruck der Reifen oder Gleisketten auf hartem Straßenbelag beträgt nicht mehr als 0,8 MPa.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
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