Artikel 21 VO (EU) 2013/167

Antrag auf Typgenehmigung

(1) Der Hersteller reicht den Antrag auf Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde ein.

(2) Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

(3) Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

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