Artikel 22 VO (EU) 2013/167

Beschreibungsmappe

(1) Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.

(2) Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:

a)
einen Beschreibungsbogen;
b)
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;
c)
für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1;
d)
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens angefordert werden.

(3) Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom Technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.