Artikel 49 VO (EU) 2013/167

Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen

(1) UN-ECE-Regelungen oder deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder denen die Union beigetreten ist und die in Anhang I dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, sind Bestandteil der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge.

(2) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach den in Absatz 1 genannten UN-ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die einschlägigen Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erteilt wurden.

(3) Hat die Union für die Zwecke der EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge einer UN-ECE-Regelung oder Änderungen daran zugestimmt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 71 einen delegierten Rechtsakt, um die UN-ECE-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich zu machen und Anhang I dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt entsprechend zu ändern.

In diesem delegierten Rechtsakt werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-ECE-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich gelten, und erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt.

Die Kommission erlässt gesonderte delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die verbindliche Anwendung von UN-ECE-Regelungen.

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