Artikel 50 VO (EU) 2013/167

Anerkennung der OECD-Prüfberichte für die Zwecke der EU-Typgenehmigung

(1) Wird in dieser Verordnung auf OECD-Kodizes Bezug genommen, so beruht die EU-Typgenehmigung vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen dieser Verordnung auf dem vollständigen Prüfbericht, der auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erstellten Prüfberichten ausgestellt wurde.

(2) Damit der in Absatz 1 genannte OECD-Prüfbericht für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung anerkannt werden kann, muss er gemäß Anhang 1 des Beschlusses des OECD-Rates vom Februar 2012 zur Änderung der OECD-Normenkodizes für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen, in der jeweils aktuellen Fassung, genehmigt worden sein.

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