Artikel 51 VO (EU) 2013/167
Für Nutzer bestimmte Informationen
(1) Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.
(2) Wenn ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt dies vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle mit einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit verbundenen besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Fahrzeug in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wird. Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in die Betriebsanleitung aufzunehmen.
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