Artikel 52 VO (EU) 2013/167
Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen
(1) Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten genannt sind und für die EU-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Autorisierung nach Artikel 45 benötigt werden.
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.
(2) Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EU-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 26 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.
Wenn ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.
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