Artikel 53 VO (EU) 2013/167
Pflichten der Hersteller
(1) Der Hersteller gewährt autorisierten Händlern, Reparaturbetrieben und unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten unter Verwendung eines standardisierten Formats diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Diese Pflicht gilt nicht für Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeug genehmigt wurden.
Software, die für das einwandfreie Funktionieren von Sicherheits- und Umweltschutzüberwachungssystemen entscheidend ist, kann gegen unbefugte Eingriffe geschützt werden. Diese Systeme, bei denen Eingriffe für die Reparatur und Wartung erforderlich sind bzw. die autorisierten Händlern oder Reparaturbetrieben zugänglich sind, sind jedoch auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren auf diskriminierungsfreie Weise zugänglich zu machen.
(2) Solange die Kommission kein standardisiertes Format für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen angenommen hat, sind diese durchgängig so verfügbar zu machen, dass sie von unabhängigen Wirtschaftsakteuren mit zumutbarem Aufwand verarbeitet werden können.
Der Hersteller gewährt autorisierten Händlern, Reparaturbetrieben und unabhängigen Wirtschaftsakteuren diskriminierungsfreien Zugang zu Weiterbildungsmaterial und einschlägigen Arbeitsgeräten. Ein solcher Zugang umfasst gegebenenfalls geeignete Schulungen in Bezug auf das Herunterladen der Software, die Handhabung der Fehlercodes des Diagnosesystems und den Einsatz der Arbeitsgeräte.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die dort genannten Informationen mindestens folgende Elemente:
- a)
- Zugmaschinentyp und -modell,
- b)
- eine eindeutige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- c)
- Servicehandbücher mit Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen sowie Serviceplänen,
- d)
- technische Anleitungen und technische Kundendienst-Rundschreiben,
- e)
- Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
- f)
- Schaltpläne,
- g)
- die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,
- h)
- alle Informationen, die für die Installation neuer oder aktualisierter Software auf neuen Fahrzeugen oder neuen Fahrzeugtypen erforderlich sind (zum Beispiel Softwareteilenummer),
- i)
- Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,
- j)
- Informationen über Datenspeicherung, Prüfdaten und alle anderen technischen Informationen (wie etwa bidirektionale Kontrolldaten, wenn sie für die eingesetzte Technologie relevant sind),
- k)
- Standard-Arbeitseinheiten oder -Zeiträume für Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn sie den autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers direkt oder durch einen Dritten bereitgestellt werden.
(4) Autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten im Sinne dieser Verordnung insoweit als unabhängige Wirtschaftsakteure, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.
(5) Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
(6) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder für die Instandhaltung benötigten Teilen und Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten diskriminierungsfrei die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.
(7) Für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.
(8) Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen nachweisen.
Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder entsprechen sie nicht dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, wenn eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung beantragt wird, so stellt der Hersteller die fehlenden Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung zur Verfügung.
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um ein Muster einer Bescheinigung über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen festzulegen, mit der der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nachweist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Wird die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.
(10) Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformationen auf seinen Internetseiten zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.
(11) Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen und haben die Möglichkeit, Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ausführlichen Anforderungen für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu erlassen, insbesondere technische Spezifikationen darüber, wie Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen sind.
(13) Die Kommission passt im Wege der in Absatz 12 genannten delegierten Rechtsakte die in diesem Artikel festgelegten Informationsanforderungen an, einschließlich der technischen Spezifikationen darüber, wie die Informationen bereitzustellen sind, damit diese Anforderungen insbesondere in Bezug auf den besonderen Fall, in dem das Produktionsvolumen des betreffenden Fahrzeugtyps eines Herstellers gering ist, verhältnismäßig sind, wobei den höchstzulässigen Stückzahlen für Kleinserien gemäß Anhang II Rechnung zu tragen ist. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Anpassung dazu führen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anforderung, die Informationen in einem standardisierten Format bereitzustellen, gewährt wird. Durch eine mögliche Anpassung oder Ausnahmeregelung muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Ziele dieses Artikels erreicht werden können.
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