Artikel 68 VO (EU) 2013/167
Durchführungsrechtsakte
Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:
- a)
- die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22,
- b)
- das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 24 Absatz 4,
- c)
- das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 25 Absatz 2,
- d)
- das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 25 Absatz 3,
- e)
- das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 6,
- f)
- die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 27 Absatz 1,
- g)
- das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 2,
- h)
- das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34,
- i)
- die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 3,
- j)
- die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken oder neuer Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 4,
- k)
- die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 36 Absatz 2,
- l)
- die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 45 Absatz 2,
- m)
- das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,
- n)
- das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 53 Absatz 8.
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