Artikel 70 VO (EU) 2013/167

Änderung der Anhänge

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen.

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