Artikel 74 VO (EU) 2013/167

Bericht

(1) Bis zum 31. Dezember 2019 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren.

(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

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