Artikel 75 VO (EU) 2013/167

Überprüfung

(1) Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 3 genannten Aspekte vor.

(2) Der Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und berücksichtigt die bestehenden einschlägigen europäischen und internationalen Normen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2021 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über Folgendes:

a)
die Zahl der Einzelgenehmigungen für unter diese Verordnung fallende Fahrzeuge, die die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor deren Erstzulassung seit dem 1. Januar 2016 jährlich erteilt haben;
b)
die nationalen Kriterien, auf die sich diese Genehmigungen stützten, sofern diese Kriterien von den verbindlichen Anforderungen für eine EU-Typgenehmigung abweichen.

(4) Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt; zudem wird in dem Bericht geprüft, ob Einzelgenehmigungen auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen in diese Verordnung aufgenommen werden sollten.

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