Artikel 44 VO (EU) 2013/168

Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie

(1) Innerhalb der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen und Frist für auslaufende Serien dürfen Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 37 nicht mehr gültig ist, auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.

(2) Absatz 1 gilt bei vollständigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei vervollständigten Fahrzeugen für einen Zeitraum von 30 Monaten, ab dem Tag des Ungültigwerdens der EU-Typgenehmigung.

(3) Ein Hersteller, der Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der nationalen Behörde eines jeden Mitgliedstaats beantragen, in dem solche Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen. In diesem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen Anforderungen für die Typgenehmigung nicht entsprechen können.

Die betroffene nationale Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet.

(4) Die Zahl der Fahrzeuge einer auslaufenden Serie darf 10 % der Zahl der in den zwei vorangegangenen Jahren zugelassenen Fahrzeuge oder die Zahl von 100 Fahrzeugen pro Mitgliedstaat nicht überschreiten, wobei die höhere Zahl maßgeblich ist.

(5) Ein eigener Vermerk, aus dem hervorgeht, dass es sich um Fahrzeuge einer auslaufenden Serie handelt, ist auf der Übereinstimmungsbescheinigung der gemäß diesem Verfahren in Betrieb genommenen Fahrzeuge anzubringen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl der Fahrzeuge, die nach dem Verfahren dieses Artikels auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.

(7) Dieser Artikel ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund des Erlöschens der Gültigkeit der Typgenehmigung in dem in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall eingestellt wurde.

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