Artikel 44a VO (EU) 2013/168
Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von Artikel 44 und vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels dürfen Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EU-Typgenehmigung am 1. Januar 2021 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a ungültig wird, bis zum 31. Dezember 2021 als Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
(2) Die Zahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf die Zahl der Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung, die am 1. Januar 2021 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a ungültig wird, und die sich am 15. März 2020 im Lagerbestand befanden, nicht überschreiten.
(3) Ein Hersteller, der die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen möchte, reicht bei der nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, einen Antrag ein, in dem die Zahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie angegeben ist, für die die Ausnahme nach Absatz 1 beantragt wird.
Die betreffende nationale Behörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob und in welcher Zahl diese Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden.
(4) In der Übereinstimmungsbescheinigung für die nach Absatz 1 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird ein besonderer Eintrag vorgenommen, mit dem diese Fahrzeuge als „2021 — Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie” näher bestimmt werden.
(5) Bis 1. Juli 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, für wie viele Fahrzeuge der Status „aus einer auslaufenden Serie” nach diesem Artikel gewährt wurde.
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