Artikel 45 VO (EU) 2013/168

Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1) Bauteile oder selbstständige technische Einheiten dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entsprechen und ordnungsgemäß gemäß Artikel 39 gekennzeichnet sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge ausgelegt und gebaut sind, die nicht unter diese Verordnung fallen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 40 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 42 erteilt wurde, die diese Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betrifft.

(4) Abweichend von Absatz 1 und soweit in dieser Verordnung oder in einem der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung auf dem Markt oder ihrer Inbetriebnahme weder nach dieser Verordnung noch nach der Richtlinie 2002/24/EG eine Typgenehmigung erforderlich war.

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