ANHANG VIII VO (EU) 2013/168

Erhöhte Anforderungen für die funktionale Sicherheit (21)

Gegenstand Anforderungen
Verbindlicher Einbau verbesserter Bremssysteme
a)
Neue Krafträder(22) der Unterklasse L3e-A1, die auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, sind nach Wahl des Herstellers entweder mit einem Anti-Blockier-System oder einem kombinierten Bremssystem oder beiden Typen verbesserter Bremssysteme auszurüsten.
b)
Neue Krafträder der Unterklassen L3e-A2 und L3e-A3, die auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, sind mit einem Anti-Blockier-System auszurüsten.

Ausnahme:

L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3, zweirädrige Enduro-Krafträder) und L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3, zweirädrige Trial-Krafträder) sind vom verbindlichen Einbau verbesserter Bremssysteme ausgenommen.

Sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen Fahrzeuge der Klasse L sind so zu konstruieren, dass sich jedes Rad zu jedem Zeitpunkt mit verschiedenen Geschwindigkeiten drehen kann, um eine sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen zu gewährleisten. Ist ein Fahrzeug mit einer Differenzialsperre ausgerüstet, muss es so ausgelegt sein, dass sie normalerweise nicht gesperrt ist.
Verbesserung der Sichtbarkeit des Fahrzeugs und des Fahrers durch automatisches Einschalten der Beleuchtungseinrichtung

Zur Verbesserung der Sichtbarkeit von Fahrzeugen der Klasse L sind diese wie folgt auszurüsten:

a)
Fahrzeuge der Klasse L1e: Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen im Einklang mit UN-ECE-Regelung Nr. 74 Rev. 2, die eine automatische Aktivierung der Lichtsignalanlage erfordert;
b)
Fahrzeuge der Klasse L3e: Nach Wahl des Herstellers entweder Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen im Einklang mit UN-ECE-Regelung Nr. 53 Rev. 2 und ihren Änderungen 1 und 2 oder eigene Tagfahrleuchten im Einklang mit UN-ECE-Regelung Nr. 87 Rev. 2 und ihren Änderungen 1 und 2.
c)
Alle anderen Unterklassen von Fahrzeugen der Klasse L: Eine Beleuchtungsanlage, die sich automatisch einschaltet, oder, nach Wahl des Herstellers, eigene Tagfahrleuchten, die sich automatisch einschalten(23).
(Anhang II (B) 3) Elektrische Sicherheit Fahrzeuge der Klasse L müssen, wenn sie mit einem oder mehreren Antriebsmotoren ausgestattet sind, die mit elektrischer Energie betrieben werden und nicht dauerhaft an das Netz angeschlossen sind, im Hinblick auf den elektrischen Antriebsstrang sowie ihre Hochspannungskomponenten und Systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des elektrischen Antriebsstrangs galvanisch verbunden sind, so ausgelegt werden, dass jede Gefährdung der elektrischen Sicherheit verhindert wird, indem die einschlägigen Anforderungen der UN-ECE-Regelung Nr. 100 und der Norm ISO 13063 angewendet werden.
(Anhang II (B) 4) Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung kritischer funktionaler Sicherheitssysteme, Teile und Ausrüstungen

Der Fahrzeughersteller erklärt, dass Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 hergestellt wurden, in der Lage sind, eine bestimmungsgemäße normale Nutzung zumindest über die unten angegebene zurückgelegte Entfernung innerhalb von 5 Jahren nach ihrer Erstzulassung zu überstehen.

Die Entfernung beträgt das Anderthalbfache der in Anhang VII mit direktem Bezug zu der betreffenden Fahrzeugklasse und der Emissionsphase (d. h. der Euro-Norm), nach der das Fahrzeug typgenehmigt werden soll, angegebenen Entfernung, überschreitet jedoch für keine Fahrzeugklasse 60000 km.

(Anhang II (B) 5) Anforderungen an die vorderen und hinteren Schutzvorrichtungen

Fahrzeuge der Klasse L müssen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Partien so ausgelegt werden, dass sie keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, die nach außen gerichtet sind und bei denen davon auszugehen ist, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmer bei Zusammenstößen an ihnen hängenbleiben oder dass die Schwere von Verletzungen und Wunden bei diesen Verkehrsteilnehmern wesentlich erhöht wird.

Dies gilt sowohl für die vorderen als auch für die hinteren Fahrzeugpartien.

(Anhang II (B) 10) Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte Die verbindlichen Anforderungen für Sicherheitsgurtverankerungen und die Installation von Sicherheitsgurten in Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Aufbauten versehen sind.
(Anhang II (B) 15) Anforderungen an Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren

Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Aufbauten versehen sind, müssen so ausgelegt werden, dass sie keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, bei denen davon auszugehen ist, dass durch sie die Schwere von Verletzungen und Wunden beim Fahrer und bei den Beifahrern wesentlich erhöht wird.

Fahrzeuge mit Türen müssen so ausgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass diese Türen unter Verwendung der entsprechenden Schlösser und Scharniere gebaut werden.

(Anhang II (B) 17) Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur Der Fahrzeughersteller erklärt, dass im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Genehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird. Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für eine solche Untersuchung Sorge zu tragen.

Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.

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