ANHANG VIII VO (EU) 2013/168
Gegenstand | Anforderungen |
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Verbindlicher Einbau verbesserter Bremssysteme |
Ausnahme: L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3, zweirädrige Enduro-Krafträder) und L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3, zweirädrige Trial-Krafträder) sind vom verbindlichen Einbau verbesserter Bremssysteme ausgenommen. |
Sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen | Fahrzeuge der Klasse L sind so zu konstruieren, dass sich jedes Rad zu jedem Zeitpunkt mit verschiedenen Geschwindigkeiten drehen kann, um eine sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen zu gewährleisten. Ist ein Fahrzeug mit einer Differenzialsperre ausgerüstet, muss es so ausgelegt sein, dass sie normalerweise nicht gesperrt ist. |
Verbesserung der Sichtbarkeit des Fahrzeugs und des Fahrers durch automatisches Einschalten der Beleuchtungseinrichtung |
Zur Verbesserung der Sichtbarkeit von Fahrzeugen der Klasse L sind diese wie folgt auszurüsten:
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(Anhang II (B) 3) Elektrische Sicherheit | Fahrzeuge der Klasse L müssen, wenn sie mit einem oder mehreren Antriebsmotoren ausgestattet sind, die mit elektrischer Energie betrieben werden und nicht dauerhaft an das Netz angeschlossen sind, im Hinblick auf den elektrischen Antriebsstrang sowie ihre Hochspannungskomponenten und Systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des elektrischen Antriebsstrangs galvanisch verbunden sind, so ausgelegt werden, dass jede Gefährdung der elektrischen Sicherheit verhindert wird, indem die einschlägigen Anforderungen der UN-ECE-Regelung Nr. 100 und der Norm ISO 13063 angewendet werden. |
(Anhang II (B) 4) Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung kritischer funktionaler Sicherheitssysteme, Teile und Ausrüstungen |
Der Fahrzeughersteller erklärt, dass Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 hergestellt wurden, in der Lage sind, eine bestimmungsgemäße normale Nutzung zumindest über die unten angegebene zurückgelegte Entfernung innerhalb von 5 Jahren nach ihrer Erstzulassung zu überstehen. Die Entfernung beträgt das Anderthalbfache der in Anhang VII mit direktem Bezug zu der betreffenden Fahrzeugklasse und der Emissionsphase (d. h. der Euro-Norm), nach der das Fahrzeug typgenehmigt werden soll, angegebenen Entfernung, überschreitet jedoch für keine Fahrzeugklasse 60000 km. |
(Anhang II (B) 5) Anforderungen an die vorderen und hinteren Schutzvorrichtungen |
Fahrzeuge der Klasse L müssen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Partien so ausgelegt werden, dass sie keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, die nach außen gerichtet sind und bei denen davon auszugehen ist, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmer bei Zusammenstößen an ihnen hängenbleiben oder dass die Schwere von Verletzungen und Wunden bei diesen Verkehrsteilnehmern wesentlich erhöht wird. Dies gilt sowohl für die vorderen als auch für die hinteren Fahrzeugpartien. |
(Anhang II (B) 10) Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte | Die verbindlichen Anforderungen für Sicherheitsgurtverankerungen und die Installation von Sicherheitsgurten in Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Aufbauten versehen sind. |
(Anhang II (B) 15) Anforderungen an Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren |
Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Aufbauten versehen sind, müssen so ausgelegt werden, dass sie keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, bei denen davon auszugehen ist, dass durch sie die Schwere von Verletzungen und Wunden beim Fahrer und bei den Beifahrern wesentlich erhöht wird. Fahrzeuge mit Türen müssen so ausgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass diese Türen unter Verwendung der entsprechenden Schlösser und Scharniere gebaut werden. |
(Anhang II (B) 17) Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur | Der Fahrzeughersteller erklärt, dass im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Genehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird. Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für eine solche Untersuchung Sorge zu tragen. |
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
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