Erläuterungen zu den Anhängen I bis VIII VO (EU) 2013/168

1.
Grundlage der in Anhang I genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.
2.
Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1 (obwohl 130 km/h wahrscheinlich nicht erreicht werden), L3e-A2 oder L3e-A3.
3.
„X” bedeutet, dass durch diese Verordnung verbindliche Anforderungen für den betreffenden Gegenstand und die betreffende Klasse festgelegt werden; die ausführlichen Anforderungen sind in den Bezugsartikeln und den Bezugsdokumenten in dieser Tabelle festgelegt.

„IF” bedeutet „falls installiert” . Wenn das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, auf die in der Tabelle Bezug genommen wird, in dem Fahrzeug installiert ist, weil dies nur für einige der in die betreffende Klasse eingestuften Fahrzeuge vorgeschrieben ist, muss es bzw. sie die in den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Wenn der Fahrzeughersteller entscheidet, das Fahrzeug freiwillig mit dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit auszurüsten, muss es bzw. sie ebenfalls die in den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.

Wenn ein Tabellenfeld leer ist, bedeutet dies, dass durch diese Verordnung für den betreffenden Gegenstand und die betreffende Klasse keine Anforderungen festgelegt werden.

4.
Siehe Artikel 23 Absätze 4 und 5.
5.
Ist/sind der/die (Hybrid-) Motor(en) mit einer Stop-/Start-Funktion ausgerüstet, muss der Hersteller sicherstellen, dass der Verbrennungsmotor im Leerlauf und mit erhöhter Leerlaufdrehzahl läuft. Das Fahrzeug muss der Prüfung bei freier Beschleunigung unterzogen werden können, wenn das Antriebssystem einen Selbstzündungsmotor (CI-Motor) aufweist.
6.
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).
7.
Nur das zweirädrige Kraftrad (Basisfahrzeug), an das der Beiwagen montiert ist, muss die entsprechenden Emissionsgrenzwerte einhalten.
8.
Nur Selbstzündungsmotoren (CI), auch wenn z. B. ein Selbstzündungsmotor (CI) Teil eines Hybridantriebs ist.
9.
Gilt nur für Benzinmotoren mit Direkteinspritzung (DI).
10.
In der in Artikel 23 Absätze 4 und 5 genannten Umweltverträglichkeitsstudie wird auch darüber berichtet, ob neben Fahrzeugen der Klasse L3e, L5e-A und L7e-A auch andere Fahrzeuge der Klasse L im Rahmen eines überarbeiteten WMTC einer Emissionsprüfung unterzogen werden könnten.
11.
Fremdzündungsmotoren (PI), die mit Benzin, Benzinkraftstoffgemischen oder Ethanol-Kraftstoff betrieben werden.
12.
Die Kostenwirksamkeit der Einrichtung zur Verdunstungsemissionsminderung wird in der Umweltverträglichkeitsstudie, die gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5 für die Kommission erstellt wird, bewertet. In dieser Studie werden für die Unterklassen von Fahrzeugen, die noch keiner Prüfung auf Verdunstungsemissionen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5 unterzogen worden sind, als Alternative zur SHED-Prüfung weitere kostenwirksame Prüfungen in Bezug auf Verdunstungsemissionen, z. B. Durchlässigkeitsprüfungen für Kraftstoffbehälter und Kraftstoffzufuhrleitungen, bewertet.
13.
vmax ≥ 130 km/h
14.
Bis die Union den UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 beitritt und diese im Rahmen der UN-ECE WP29 und innerhalb der Union umsetzt — einschließlich der damit zusammenhängenden gleichwertigen Geräuschgrenzwerte der Stufe Euro 4 (wie sie zum Beispiel in Anhang 6 der UN-ECE-Regelung Nr. 41 für Krafträder der Klassen L3e und L4e festgelegt werden) — müssen Fahrzeuge der Klasse L den Grenzwerten gemäß Anhang VI Teil D entsprechen. Sobald die Union die UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 übernommen hat, werden diese — einschließlich der Geräuschgrenzwerte, die den in Anhang VI (D) aufgeführten gleichwertig sind — verbindlich und ersetzen die Prüfverfahren im delegierten Rechtsakt zu Leistungsanforderungen an Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung.
15.
Die noch festzulegenden Geräuschgrenzwerte der Euro-5-Norm sind in einem eigenständigen Rechtsakt, der nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wird, zu ändern.
16.
Die Verfahren für die Geräuschprüfung sind in einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt enthalten, der durch die UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 ersetzt werden wird.
17.
Nur bei PI-, DI- und CI-Motoren.
18.
Gilt auch für Hybridfahrzeuge.
19.
Hinsichtlich der Beschreibung der Prüfungstypen, der Verweise auf die Grenzwerte und der Prüfverfahren für die Prüfungen Typ I bis IX wird auf Anhang V verwiesen.
20.
Für Fahrzeuge mit Elektroantrieb/Hybrid-Elektrofahrzeuge werden lediglich Geräuschanforderungen für geräuscharme Fahrzeuge festgelegt.
21.
Hinsichtlich der Anwendungsfristen für die erhöhten Anforderungen für die funktionale Sicherheit wird auf Anhang IV verwiesen.
22.
Fahrzeuge der Klasse L4e (Krafträder mit Beiwagen) sind von den Anforderungen a und b in Bezug auf den verbindlichen Einbau verbesserter Bremssysteme ausgenommen.
23.
Um den Start eines Verbrennungsmotors zu gewährleisten, kann die Beleuchtungsanlage während der Anlassphase des Motors für höchstens 10 Sekunden ausgeschaltet werden.

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