Artikel 1 VO (EU) 2013/231
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/61/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Investitionszusage” ist die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfond (AIF) auf Verlangen des AIFM einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen.
- 2.
-
„Relevante Person” ist im Zusammenhang mit einem AIFM eine der folgenden Personen:
- a)
- ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung des AIFM,
- b)
- ein Angestellter des AIFM oder jede andere natürliche Person, deren Dienste dem AIFM zur Verfügung gestellt und von diesem kontrolliert werden und die an den vom AIFM erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdiensten beteiligt ist,
- c)
- eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den AIFM beteiligt ist, welche dem AIFM die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen.
- 3.
- „Geschäftsleitung” die Person oder Personen, die die Geschäfte eines AIFM gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU tatsächlich führt/führen sowie gegebenenfalls das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsgremiums.
- 4.
- „Leitungsgremium” ist das Gremium, das bei einem AIFM die ultimative Entscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt.
- 5.
- „Besondere Regelung” eine Regelung, die sich unmittelbar aus der Illiquidität der Vermögenswerte eines AIF ergibt, sich auf die speziellen Rückgaberechte der Anleger bei einer bestimmten Art von AIF-Anteilen auswirkt und die maßgeschneidert oder von der Regelung der allgemeinen Rückgaberechte der Anleger abgetrennt ist.
- 6.
- „Nachhaltigkeitsrisiko” ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
- 7.
- „Nachhaltigkeitsfaktoren” sind Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.