Artikel 2 VO (EU) 2013/231
Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte
(1) Um für die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, muss ein AIFM
- a)
- alle AIF, für die er als externer AIFM bestellt ist, oder den AIF, dessen AIFM er ist, wenn die Rechtsform des AIF interne Verwaltung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/61/EU zulässt, ermitteln;
- b)
- für jeden verwalteten AIF die Portfoliowerte feststellen und anhand der in den Rechtsvorschriften des AIF-Sitzlandes sowie gegebenenfalls in der Satzung des AIF festgelegten Bewertungsregeln den Wert der verwalteten Vermögenswerte (auch der durch Hebelfinanzierung erworbenen) bestimmen;
- c)
- die auf diese Weise ermittelten Werte aller AIF aggregieren und den daraus resultierenden Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten maßgeblichen Schwelle vergleichen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für die der AIFM im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG als Verwaltungsgesellschaft benannt ist, nicht in die Berechnung einbezogen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die von dem AIFM verwalteten AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU Aufgaben übertragen hat, in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgenommen werden allerdings die Portfolios von AIF, die im Rahmen einer Übertragung vom AIFM verwaltet werden.
(3) Für die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte wird jede Derivateposition, einschließlich aller in Wertpapiere eingebetteten Derivate nach den in Artikel 10 festgelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet. Der absolute Wert dieser äquivalenten Position fließt dann in die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte ein.
(4) Wenn ein AIF in andere AIF investiert, die von demselben extern bestellten AIFM verwaltet werden, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
(5) Wenn ein Teilfonds eines intern oder extern verwalteten AIF in einen anderen Teilfonds dieses AIF investiert, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
(6) Der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte wird gemäß den Absätzen 1 bis 4 mindestens einmal jährlich und anhand der neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte berechnet. Die neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte werden für jeden AIF in den zwölf Monaten, die der Berechnung der Schwelle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes vorangehen, ermittelt. Der AIFM bestimmt einen Termin für die Berechnung der Schwelle und hält diesen konsequent ein. Jede nachträgliche Änderung des gewählten Termins muss gegenüber der zuständigen Behörde gerechtfertigt werden. Bei der Wahl des Termins für die Berechnung der Schwelle trägt der AIFM der Dauer und Häufigkeit der Bewertung der verwalteten Vermögenswerte Rechnung.
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