Artikel 16 VO (EU) 2013/231

Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden

Wenn die zuständigen Behörden bewerten, ob der AIFM Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU einhält, legen sie zumindest die im vorliegenden Abschnitt festgelegten Kriterien zugrunde.

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