Artikel 17 VO (EU) 2013/231
Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger des AIF und der Integrität des Marktes zu handeln
(1) Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken an, einschließlich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
(2) Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.