Artikel 39 VO (EU) 2013/231

Ständige Risikomanagement-Funktion

(1) Ein AIFM ist zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion gehalten, die

a)
wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umsetzt, um alle Risiken, die für die jeweilige Anlagestrategie eines jeden AIF wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, zu ermitteln, messen, steuern und zu überwachen;
b)
gewährleistet, dass das gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gegenüber den Anlegern offengelegte Risikoprofil des AIF im Einklang mit den gemäß Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits steht;
c)
die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits überwacht und das Leitungsgremium des AIFM sowie gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — rechtzeitig unterrichtet, wenn das Risikoprofil des AIF ihrer Auffassung nach nicht mit diesen Limits im Einklang steht oder ein wesentliches Risiko besteht, dass das Risikoprofil künftig nicht im Einklang mit den Limits stehen könnte;
d)
dem Leitungsgremium des AIFM und gegebenenfalls der Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — regelmäßig in Abständen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF oder der Geschäfte des AIFM entsprechen, Aktualisierungen zu folgenden Aspekten bereitstellt:

i)
Kohärenz zwischen den im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits und dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF und die Einhaltung der Risikolimits;
ii)
Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei tatsächlichen oder zu erwartenden Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden oder werden;

e)
der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten AIF und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits Bericht erstattet, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können.

(2) Die Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.