Artikel 40 VO (EU) 2013/231

Grundsätze für das Risikomanagement

(1) Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener und dokumentierter Grundsätze für das Risikomanagement, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihm verwalteten AIF ausgesetzt sind oder sein könnten.

(2) Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit der AIFM bei jedem von ihm verwalteten AIF dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen relevanten Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihm verwalteten AIF wesentlich sein könnten.

(3) Der AIFM muss mindestens folgende Elemente in den Grundsätzen für das Risikomanagement behandeln:

a)
die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die eine Einhaltung von Artikel 45 ermöglichen;
b)
die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die ermöglichen, dass Liquiditätsrisiken des AIF unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen bewertet und überwacht werden können, einschließlich durch die Verwendung regelmäßig durchgeführter Stresstests gemäß Artikel 48;
c)
die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des AIFM in Bezug auf das Risikomanagement;
d)
die im Einklang mit Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits und eine Begründung, wie diese an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet werden;
e)
die Modalitäten, Inhalte, die Häufigkeit und Adressaten der in Artikel 39 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion.

(4) Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen eine Beschreibung der in Artikel 43 vorgesehenen Schutzvorkehrungen, insbesondere:

a)
die Art potenzieller Interessenkonflikte;
b)
die bestehenden Abhilfemaßnahmen;
c)
die Gründe, weshalb diese Maßnahmen normalerweise für eine unabhängige Ausübung der Risikomanagement-Funktion sorgen dürften;
d)
wie der AIFM sicherstellen will, dass die Schutzvorkehrungen stets wirksam sind.

(5) Die Grundsätze für das Risikomanagement gemäß Absatz 1 entsprechen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.

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