Artikel 4 VO (EU) 2013/231

Gelegentliche Überschreitung der Schwelle

(1) Wenn der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle überschreitet, bewertet der AIFM die Situation um festzustellen, ob sie vorübergehend ist.

(2) Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle und hält der AIFM die Situation nicht für vorübergehend, teilt er dies der zuständigen Behörde umgehend mit und beantragt innerhalb von 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EU.

(3) Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle und hält der AIFM die Situation für vorübergehend, teilt er dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Diese Mitteilung hat Belege für die Einschätzung des AIFM zu enthalten, dass die Situation vorübergehend ist, sowie eine Situationsbeschreibung und eine Erläuterung der Gründe, aus denen die Situation als vorübergehend betrachtet wird.

(4) Eine Situation wird nicht als vorübergehend betrachtet, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauert.

(5) Drei Monate nach dem Datum, an dem der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle überschreitet, berechnet der AIFM den Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte neu, um zu belegen, dass dieser unterhalb der maßgeblichen Schwelle liegt, oder um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass die Ursachen für die Überschreitung der Schwelle behoben sind und er keinen Antrag auf Zulassung stellen muss.

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