Artikel 5 VO (EU) 2013/231

Mit der Registrierung vorzulegende Informationen

(1) Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung teilen AIFM den zuständigen Behörden den nach dem Verfahren des Artikels 2 errechneten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit.

(2) Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung legen AIFM für jeden AIF die Emissionsunterlage, einen maßgeblichen Auszug aus der Emissionsunterlage oder eine allgemeine Beschreibung der Anlagestrategie vor. Der maßgebliche Auszug aus der Emissionsunterlage und die Beschreibung der Anlagestrategie enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a)
die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in die der AIF investieren darf,
b)
alle industriellen, geografischen oder sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen,
c)
eine Beschreibung der Grundsätze, die der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet.

(3) Die Angaben, die der AIFM gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu liefern hat, sind in Artikel 110 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführt. Sie werden mit Hilfe des in Anhang IV festgelegten Formblatts übermittelt.

(4) Die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU gesammelten Informationen tauschen die zuständigen Behörden der Union untereinander aus und leiten sie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiter, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(5) Die für die Registrierung vorgeschriebenen Informationen werden jährlich aktualisiert und übermittelt. Aus Gründen, die mit der Befugniswahrnehmung im Rahmen von Artikel 46 der Richtlinie 2011/61/EU zusammenhängen, können die zuständigen Behörden einen AIFM dazu verpflichten, die in Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben häufiger vorzulegen.

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