Artikel 6 VO (EU) 2013/231
Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung von Hebelfinanzierungen
(1) Die Hebelkraft eines AIF bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko eines AIF und seinem Nettoinventarwert.
(2) Das Risiko der verwalteten AIF berechnen die AIFM nach der in Artikel 7 dargelegten Brutto-Methode und der in Artikel 8 dargelegten Commitment-Methode.
Um zu entscheiden, ob die in Unterabsatz 1 genannten Methoden für alle Arten von AIF ausreichend und angemessen sind, oder ob für die Berechnung der Hebelfinanzierung eine zusätzliche optionale Methode entwickelt werden sollte, überprüft die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Methoden bis zum 21. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen.
(3) Risiken, die in Finanz- oder Rechtsstrukturen enthalten sind, an denen Dritte beteiligt sind, werden in die Risikoberechnung einbezogen, wenn die genannten Strukturen eigens dafür geschaffen wurden, das Risiko auf Ebene des AIF direkt oder indirekt zu erhöhen. Bei AIF, deren Anlagestrategie im Wesentlichen darin besteht, die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen oder Emittenten zu erlangen, werden Risiken, die auf Ebene dieser nicht börsennotierten Unternehmen und Emittenten bestehen, vom AIFM nicht in die Berechnung der Hebelfinanzierung einbezogen, wenn der AIF oder der für ihn handelnde AIFM für potenzielle Verluste, die über seine Investition in das betreffende Unternehmen oder den betreffenden Emittenten hinausgehen, nicht aufkommen muss.
(4) Kreditvereinbarungen lassen die AIFM unberücksichtigt, wenn sie vorübergehend sind und in vollem Umfang durch vertragliche Investitionszusagen von Anlegern für den AIF abgedeckt werden.
(5) Ein AIFM verfügt über angemessen dokumentierte Verfahren, um das Risiko jedes von ihm verwalteten AIF nach der Brutto- und der Commitment-Methode zu berechnen. Die Berechnung erfolgt im Zeitverlauf kohärent.
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