Artikel 71 VO (EU) 2013/231

Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögenswerte

(1) Ein AIFM gewährleistet, dass alle von einem AIF gehaltenen Vermögenswerte fair und angemessen bewertet werden. Der AIFM dokumentiert, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, wie die Angemessenheit und Fairness des Werts der einzelnen Vermögenswerte bewertet wird. Der AIFM kann jederzeit nachweisen, dass die Portfolios der von ihm verwalteten AIF ordnungsgemäß bewertet werden.

(2) In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird ein Überprüfungsverfahren für den Wert der einzelnen Vermögenswerte festgelegt, bei denen ein wesentliches Risiko einer nicht angemessenen Bewertung besteht, z. B. in folgenden Fällen:

a)
Die Bewertung basiert auf Preisen, die von lediglich einer einzigen Gegenpartei oder einem Broker stammen;
b)
die Bewertung basiert auf einer Handelsplattform illiquide gewordenen Vermögenswerten;
c)
die Bewertung wird von Parteien beeinflusst, die mit dem AIFM verbunden sind;
d)
die Bewertung wird von anderen Einrichtungen beeinflusst, die ein finanzielles Interesse an der Entwicklung des AIF haben könnten;
e)
die Bewertung basiert auf Preisen einer Gegenpartei, die Originator eines Instruments ist, insbesondere falls der Originator auch die Position des AIF in dem Instrument finanziert;
f)
die Bewertung wird von einer oder mehreren Einzelpersonen innerhalb des AIFM beeinflusst.

(3) In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird das Überprüfungsverfahren beschrieben, einschließlich hinreichender und angemessener Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Plausibilität des Werts der einzelnen Vermögenswerte. Die Plausibilität wird danach beurteilt, ob ein angemessenes Maß an Objektivität vorliegt. Derartige Prüfungen und Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:

a)
Überprüfung der Werte durch einen Vergleich mit von der Gegenpartei stammenden Preisen im Zeitverlauf;
b)
Validierung von Werten durch Vergleich der erzielten Preise mit den jüngsten Buchwerten;
c)
Berücksichtigung des Leumunds, der Kohärenz und der Qualität der Quelle der Bewertung;
d)
Vergleich mit von Dritten generierten Werten;
e)
Untersuchung und Dokumentation von Ausnahmen;
f)
Hervorhebung und Untersuchung von ungewöhnlich erscheinenden Differenzen oder von Differenzen, die je nach der für die betreffende Art von Vermögenswert festgelegten Bewertungsbenchmark variieren;
g)
Tests in Bezug auf veraltete Preise und implizierte Parameter;
h)
Vergleich mit den Preisen verbundener Vermögenswerte oder deren Absicherungen;
i)
Überprüfung der in der modellbasierten Preisfindung verwendeten Inputs, insbesondere derjenigen, in Bezug auf die der anhand des Modells ermittelte Preis eine erhebliche Sensitivität aufweist.

(4) Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren umfassen angemessene Eskalationsmaßnahmen, um Differenzen oder andere Schwierigkeiten bei der Bewertung von Vermögenswerten zu beseitigen.

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