Artikel 72 VO (EU) 2013/231

Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil

(1) Ein AIFM gewährleistet, dass bei allen von ihm verwalteten AIF der Nettoinventarwert je Anteil bei jeder Ausgabe oder Zeichnung oder Rücknahme oder Annullierung von Anteilen berechnet wird, mindestens aber einmal jährlich.

(2) Ein AIFM gewährleistet, dass die Verfahren und die Methode für die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil vollständig dokumentiert werden. Die Verfahren und Methoden für die Berechnung und ihre Anwendung werden regelmäßig vom AIFM geprüft und die Dokumentation wird gegebenenfalls angepasst.

(3) Ein AIFM gewährleistet, dass für den Fall einer nicht korrekten Berechnung des Nettoinventarwerts Abhilfemaßnahmen existieren.

(4) Ein AIFM gewährleistet, dass die Anzahl der ausgegebenen Anteile regelmäßig überprüft wird, und zwar mindestens ebenso häufig, wie der Preis des Anteils berechnet wird.

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