Artikel 83 VO (EU) 2013/231

Einzelheiten des Vertrags

(1) Zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und dem AIFM sowie gegebenenfalls dem AIF andererseits ein Vertrag geschlossen, der zumindest folgende Elemente enthält:

a)
eine Beschreibung der von der Verwahrstelle zu erbringenden Dienstleistungen und der anzuwendenden Verfahren für jede Art von Vermögenswerten, in die der AIF investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden;
b)
eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahr- und Aufsichtsfunktionen je nach Art der Vermögenswerte und der geografischen Regionen, in denen der AIF zu investieren beabsichtigt, auszuüben sind. Diese Beschreibung umfasst im Hinblick auf die Verwahraufgaben Länderlisten und Verfahren für die Aufnahme sowie gegebenenfalls der Streichung von Ländern in diese bzw. aus dieser Liste. Dies muss mit den in den Vertragsbedingungen, der Satzung und den Emissionsunterlagen des AIF gemachten Angaben zu den Vermögenswerten, in die der AIF investieren darf, übereinstimmen;
c)
eine Erklärung, dass die Haftung der Verwahrstelle von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen unberührt bleibt, es sei denn, sie hat sich gemäß Artikel 21 Absatz 13 oder 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der Haftung befreit;
d)
Laufzeit und Bedingungen für Änderungen und die Kündigung des Vertrags einschließlich einer Beschreibung der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen können, und der Einzelheiten des Kündigungsverfahrens sowie gegebenenfalls der Verfahren zur Übermittlung der relevanten Informationen durch die Verwahrstelle an ihre Nachfolgerin;
e)
die gemäß einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vertragsparteien geltenden Geheimhaltungspflichten. Diese Pflichten dürfen den Zugang der zuständigen Behörden zu relevanten Unterlagen und Informationen nicht beeinträchtigen;
f)
die Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle dem AIFM oder dem AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der Ausübung etwaiger mit Vermögenswerten verbundener Rechte, benötigt, sowie die Mittel und Verfahren, die dem AIFM und dem AIF den Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des AIF ermöglichen;
g)
die Mittel und Verfahren, mit denen der AIFM oder der AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt oder sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich der Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen, durch den AIF oder den AIFM bestellten Parteien erhält;
h)
die Angabe, ob eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, die ihnen anvertrauten Vermögenswerte wiederverwenden dürfen, und, falls ja, welchen Bedingungen eine solche Wiederverwendung unterliegt;
i)
die Verfahren für die Prüfung etwaiger Änderungen der Vertragsbedingungen, der Satzung oder der Emissionsunterlagen des AIF mit Angabe der Fälle, in denen die Verwahrstelle unterrichtet oder die vorherige Zustimmung des Verwahrstelle eingeholt werden muss, ehe eine Änderung vorgenommen werden darf;
j)
eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Verkauf, Zeichnung, Auszahlung, Ausgabe, Löschung und Rücknahme von Anteilen des AIF zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten einerseits und der Verwahrstelle andererseits ausgetauscht werden müssen;
k)
eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten sowie der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
l)
beabsichtigen die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten, um diesen einen Teil ihrer Pflichten zu übertragen, eine Verpflichtung, regelmäßig Einzelheiten zu jedem bestellten Dritten sowie auf Verlangen zu den Kriterien für die Auswahl des Dritten und die Schritte, die zur Überwachung der Tätigkeiten des ausgewählten Dritten geplant sind, mitzuteilen;
m)
Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien bezüglich der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
n)
Informationen über alle Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden, und die Verfahren, durch die die Unterrichtung der Verwahrstelle über jedes neue Konto, das im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wird, gewährleistet wird;
o)
Einzelheiten zu den Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Angabe der Personen beim AIF und gegebenenfalls beim AIFM, die von der Verwahrstelle bei Einleitung eines solchen Verfahrens zu kontaktieren sind;
p)
eine Verpflichtung der Verwahrstelle, den AIFM zu unterrichten, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass die Trennung der Vermögenswerte nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist, um im Falle der Insolvenz eines Dritten, dem gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU in einer bestimmten Rechtsordnung Verwahrfunktionen übertragen wurden, Schutz zu gewährleisten;
q)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten des AIFM und/oder des AIF anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Zugang zu den Büchern des AIF und/oder des AIFM oder durch Besuche vor Ort;
r)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen der AIFM und/oder der AIF die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.

(2) Die Einzelheiten der unter den Buchstaben a bis r beschriebenen Mittel und Verfahren werden im Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle oder in nachfolgenden Änderungen des Vertrags festgelegt.

(3) Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle oder die nachfolgende Änderung des Vertrags gemäß Absatz 2 erfolgen in schriftlicher Form.

(4) Die Parteien können sich darauf einigen, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, sofern eine ordnungsgemäße Aufzeichnung dieser Informationen gewährleistet ist.

(5) Vorbehaltlich anders lautender Vorgaben des einzelstaatlichen Rechts besteht keine Verpflichtung, für jeden AIF eine eigene schriftliche Vereinbarung zu schließen; der AIFM und die Verwahrstelle können in einer Rahmenvereinbarung alle vom betreffenden AIFM verwalteten AIF auflisten, für die die Vereinbarung gilt.

(6) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für den Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und jede nachfolgende Vereinbarung gelten, sind anzugeben.

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