Artikel 84 VO (EU) 2013/231

Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittland

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU werden die Wirksamkeit der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittland sowie die Frage, ob diese die gleiche Wirkung haben wie die Rechtsvorschriften der Union und wirksam durchgesetzt werden, anhand folgender Kriterien bewertet:

a)
Die Verwahrstelle unterliegt einer Zulassungspflicht und einer laufenden Überwachung durch eine zuständige Behörde, die mit ausreichenden Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
b)
im Recht des Drittlands sind Kriterien für die Zulassung als Verwahrstelle festgelegt, die die gleiche Wirkung haben wie die Kriterien für die Zulassung zum Geschäft von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Union;
c)
die Kapitalanforderungen an die Verwahrstelle im Drittland haben die gleiche Wirkung wie die in der Union geltenden Anforderungen, je nachdem, ob die Verwahrstelle ein Unternehmen gleicher Art wie ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;
d)
die für eine Verwahrstelle in einem Drittland geltenden Bedingungen für die Geschäftsausübung haben je nach Art der Verwahrstelle die gleiche Wirkung wie die Bedingungen für Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen in der Union;
e)
die im Recht des Drittlands festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben als AIF-Verwahrstelle haben die gleiche Wirkung wie die Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 7 bis 15 der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie die in einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen;
f)
das Recht des Drittlands sieht die Anwendung ausreichend abschreckender Durchsetzungsmaßnahmen im Fall eines Verstoßes der Verwahrstelle gegen die unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen und Bedingungen vor.

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