ANHANG II VO (EU) 2013/347

ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN

Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind wie folgt:
1.
Strom:

a)
Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden;
b)
insbesondere bei Stromautobahnen: jede materielle Ausrüstung, die für den Stromtransport auf der Hoch- und Höchstspannungsebene ausgelegt ist, um große Strommengen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern erzeugt oder gespeichert werden, mit großen Stromverbrauchszentren in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten zu verbinden;
c)
Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;
d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a bis c definierten Systeme unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Transformatorstationen;
e)
jede Ausrüstung oder Anlage sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielt, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer — Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind — integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird.

2.
Gas:

a)
Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, das überwiegend aus Hochdruckrohrleitungen besteht, ohne Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden,
b)
an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,
c)
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder von komprimiertem Erdgas (CNG),
d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

3.
Erdöl:

a)
Rohrleitungen für den Transport von Rohöl,
b)
Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen erforderlich sind,
c)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.

4.
Kohlendioxid:

a)
spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um anthropogenes Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu transportieren;
b)
Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport; darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;
c)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

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